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Welche Unterlagen muss ein Mieter einreichen? Checkliste für Vermieter

Was können und dürfen Vermieter bei einer Mietbewerbung verlangen? Diese Checkliste zeigt die zulässigen Pflichtunterlagen — und erklärt, welche Fragen rechtlich nicht erlaubt sind.

Die 5 Standardunterlagen einer vollständigen Mietbewerbung

Diese fünf Unterlagen bilden den Standard einer vollständigen Mietbewerbung in Deutschland. Sie sind rechtlich zulässig, von Bewerbern erwartbar und für eine seriöse Prüfung notwendig:

1

SCHUFA-Bonitätsauskunft

Standard

Gibt Auskunft über bisheriges Zahlungsverhalten und bekannte Einträge. Sollte nicht älter als 3 Monate sein. Vermieter dürfen eine aktuelle Auskunft verlangen — Bewerber müssen sie aber nicht zwingend vorlegen, sofern keine Klausel im Mietvertrag greift.

2

Einkommensnachweise

Standard

Mindestens die letzten 3 Gehaltsabrechnungen bei Angestellten. Bei Selbstständigen: Steuerbescheide der letzten 2 Jahre oder eine aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Rentner: aktueller Rentenbescheid.

3

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Empfohlen

Bestätigung des aktuellen oder letzten Vermieters, dass keine Mietschulden bestehen. Wenn der Bewerber Erstmieter ist, kann alternativ eine Selbstauskunft dazu eingeholt werden. Vermieter sind nicht verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen — es ist eine Kulanzleistung.

4

Kopie des Personalausweises / Reisepasses

Standard

Zur Identitätsprüfung. Eine Kopie des Ausweises ist zulässig. Eine vollständige Übermittlung der Ausweisnummer für andere Zwecke ist jedoch problematisch — Vorsicht beim Umgang mit diesen Daten.

5

Mieterselbstauskunft

Standard

Formular mit Angaben zur Person, zum Haushalt, zu Einkommen und bisherigen Mietverhältnissen. Fragen müssen mietrechtlich relevant sein. Falsche Angaben in der Selbstauskunft können zur Anfechtung des Mietvertrags führen.

Optional: Diese Unterlagen können sinnvoll sein

  • Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung — zur Prüfung des Beschäftigungsstatus und der Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Kontoauszüge — zulässig, aber sensibel. Nur mietrechtlich relevante Teile (Mieteingang) dürfen geprüft werden. Bewerber können schwärzen.
  • Referenz des Vorvermieters — freiwillig, kann aber positive Signale geben
  • Bürge — bei erhöhter Mietquote als zusätzliche Sicherheit sinnvoll

Was Vermieter rechtlich NICHT verlangen dürfen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Diskriminierung. Vermieter dürfen folgende Fragen weder stellen noch als Auswahlkriterium verwenden:

Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung
Politische Überzeugung oder Parteizugehörigkeit
Nationalität als Ablehnungsgrund (Diskriminierungsverbot)
Schwangerschaft, Familienplanung oder Kinderwunsch
Chronische Erkrankungen oder Behinderungen
Vorstrafen (außer bei direkter mietrechtlicher Relevanz)
Sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität

Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatzansprüchen führen. Die drei objektiven Prüfdimensionen (Vollständigkeit, Finanzen, Objekt-Fit) schützen Vermieter, weil sie diskriminierungsfreie Kriterien verwenden.

Datenschutz: Was mit den Unterlagen passieren darf

  • Bewerbungsunterlagen dürfen nur für den Zweck der Mieterauswahl verarbeitet werden
  • Nach Abschluss der Auswahl müssen die Unterlagen abgelehnter Bewerber gelöscht werden — spätestens nach einigen Monaten
  • Die Weitergabe an Dritte ist ohne Einwilligung nicht erlaubt
  • Eine digitale Verarbeitung über datenschutzkonforme Systeme ist empfohlen

Häufige Fragen

Darf ein Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?

Ja — Vermieter dürfen eine aktuelle SCHUFA-Auskunft verlangen. Sie sollte nicht älter als 3 Monate sein. Bewerber können die SCHUFA-Auskunft kostenlos einmal jährlich als 'Datenkopie nach Art. 15 DSGVO' anfordern oder kostenpflichtig als Bonitätsauskunft.

Wie viele Gehaltsnachweise darf ein Vermieter verlangen?

In der Regel sind die letzten 3 Gehaltsnachweise Standard und rechtlich zulässig. Mehr als 6 Monate Gehaltsabrechnungen zu fordern gilt als unverhältnismäßig. Bei Selbstständigen sind Steuerbescheide der letzten 2 Jahre üblich.

Darf ein Vermieter nach dem Beruf oder Arbeitgeber fragen?

Ja — nach dem Beruf und dem Arbeitgeber darf gefragt werden, da das Einkommen für die Mietfähigkeit relevant ist. Auch ein Arbeitsvertrag oder eine Arbeitgeberbestätigung kann verlangt werden. Fragen nach Befristung des Arbeitsverhältnisses sind zulässig.

Was darf ein Vermieter rechtlich NICHT verlangen?

Nicht zulässig sind Fragen nach: Religionszugehörigkeit, politischer Überzeugung, Nationalität als Auswahlkriterium, Schwangerschaft oder Familienplanung, Vorstrafen (mit Ausnahmen bei mietrechtlicher Relevanz), Krankheiten oder Behinderungen, sexueller Orientierung.

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